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Vorbemerkungen (PDF, 5 Seiten, 78Kb, Deutsch)

Datum: 06.08.2022

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702 - Ethylalkohol, nicht denaturiert (2207.1000) / denaturiert (2207.2000), mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr zur Verwendung als Treibstoff. 1)
Zolltarif-Nr. Schlüssel Zusatzbezeichnung
2207.1000 922 Bioethanol: mit ökologischem und sozialem Nachweis
2207.2000 922 Bioethanol: mit ökologischem und sozialem Nachweis
1) Wichtige Hinweise:
Einfuhr nur mit LC 3 zur Vermischung mit Benzin.
Ethanol aus erneuerbaren Rohstoffen (sog. Bioethanol / mit öko./soz. Nachweis).
Bioethanol darf nicht unvermischt in freien Verkehr gelangen. Vermischungen nach dem Zähler sind nicht erlaubt!
Eichung von Art. 702 im ZL = DS 106/603 mit STC 500 zu Fr. 0.00.
Vermischungen von reinem Bioethanol Art. 702 mit Benzin Art. 201 oder 203 (RBOB) in ZL bzw. bei der Auslagerung in freien Verkehr vor dem Zähler:
. wenn Bioanteil bis 30 % s. Bedingungen gem. Artikel 206 (E5) und 208 (E10) und 259 (E11 - E30),
. wenn Bioanteil über 30 % s. Bedingungen gem. Artikel 731 (E85) und 689 (E andere).
Bioethanol ohne öko./soz. Nachweis gem. Bedingungen Artikel 712.
Vermischungen von reinem Bioethanol Art. 702 mit Benzin Art. 202 in ZL bzw. bei der Auslagerung in freien Verkehr vor dem Zähler:
. Bioanteil bis 30 % gem. Artikel 259,
. Bioanteil über 30 % gem. Artikel 689.
Ethylalkohol, denaturiert/nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr zur Verwendung als Brennstoff unterliegt nicht der Mineralölsteuer.